Klimaschutz durch erneuerbare Energien
Donnerstag, den 11. Dezember 2008Am 1. Januar 2009 tritt das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG) in Kraft. Ziel ist es, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme (Raum-, Kühl- und Prozesswärme sowie Warmwasser) bis zum Jahr 2020 auf 14 % zu erhöhen.
Unter erneuerbare Energien fallen:
- dem Erdboden entnommene Wärme (Geothermie)
- der Luft oder dem Wasser entnommene Wärme mit Ausnahme von Abwärme (Umweltwärme)
- die Solarstrahlung
- die aus fester, flüssiger und gasförmiger Biomasse erzeugte Wärme (z. B. biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus Haushalten und Industrie, Klärgas, Klärschlamm)
Die Eigentümer von Gebäuden die neu errichtet werden, müssen den Wärmeenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien decken. Dies betrifft alle Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m² (Ausnahme: Gebäude zur Tierhaltung, unterirdische Bauten, Wohngebäude die jährlich weniger als vier Monate genutzt werden usw.). Ist für das Vorhaben vor dem 1. Januar 2009 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet, gilt dies nicht.
Der Wärmeenergiebedarf muss bei Nutzung von
- solarer Strahlungsenergie zu mindestens 15 %
- gasförmiger Biomasse zu mindestens 30 %
- flüssiger und fester Biomasse zu mindestens 50 %
- Geothermie und Umweltwärme zu mindestens 50 %
hieraus gedeckt werden.
Die Nutzung von erneuerbaren Energien wird staatlich gefördert.

Jürgen Maiershofer


