Letzte Woche habe ich an einem Seminar teilgenommen welches sich um das o. g. Motto handelte.
Folgende Themen waren hierbei die Schwerpunkte:
- Arbeitszeitflexibilisierung und Saison-Kug
- Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe
- Betriebliche Altersvorsorge für Mitarbeiter und Betriebsinhaber im Zimmererhandwerk
- Beschäftigung älterer Arbeitnehmer
- Das neue Künstlersozialversicherungsgesetz: Was haben die Zimmereibetriebe damit zu tun?
- Aktuelle Rechtssprechung
Besonders interessant waren die beiden Punkte Arbeitnehmerüberlassung und derzeit ganz heiss diskutiert das Künstlersozialversicherungsgesetz.
Was die Arbeitnehmerüberlassung anbelangt empfiehlt es sich auf jeden Fall den Sachverhalt vorab zu klären, da die Thematik sehr komplex und umfangreich ist. Die erste Frage die man sich hierbei zu stellen hat , ist : WER entleiht an WEN? Hört sich relativ simpel an aber hinter dieser Frage steckt sehr viel mehr. Oftmals spricht man im Handwerk von der so genannten Kollegenhilfe u. sieht dadurch überhaupt kein Problem einen Mitarbeiter zu verleihen oder einen zu entleihen. Doch Kollegenhilfe unterliegt der Erlaubnispflicht und kann somit nur geltend gemacht werden wenn zwischen Betrieben des Baugewerbes also sprich Betrieben die nachweislich seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen-u. Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst werden. Dies war nur ein kleines Beispiel welches die Problematik etwas veranschaulichen sollte. Genauere Auskünfte hierzu erhalten Sie bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder aber auch über den Verband.
Der zweite Punkt: Das neue Künstlersozialversicherungsgesetz! (Ganz ehrlich, bis zu diesem Seminar wusste ich noch nicht einmal dass es so etwas überhaupt gibt!) Wieder was dazu gelernt. Was es damit auf sich hat und weshalb plötzlich diese Aufregung?
- Ziel der Neuregelung: Vollständige Erfassung aller abgabepflichtigen Verwerter
- Seit Juli 2007: Träger der Rentenversicherung übernehmen Überprüfung der rechtzeitigen und vollständigen Entrichtung der Künstlersozialabgabe
- Prüfquote: Nahezu 100 Prozent
- Gleichzeitig: Ausdehnung des Bußgeldrahmens von 5.000 bis 50.000€
Wer oder was ist eigentlich Künstler? Künstler wird folgendermaßen definiert: Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Hierzu gehören auch Designer oder Ausbilder im Bereich Design. Falls Sie bis dato Firmen z. B. für die Gestaltung Ihrer Homepage, Flyer, Broschüren, Fotos etc. beauftragt haben, welche juristische Personen im Sinne des öffentlichen Rechts wie bspw. einer GmbH waren oder sind, dann sind sie wortwörtlich aus dem Schneider, da diese nicht der Abgabepflicht unterliegen. Bei allen anderen sollte der Sachverhalt auf jeden Fall geklärt werden. Außerdem spielt die Häufigkeit der Beauftragung eine Rolle sowie die Dauerhaftigkeit der Rechtsbeziehungen zwischen dem Verwerter und dem Künstler oder Publizisten und der Kostenaufwand der Verwertung insgesamt und in Relation zum Gesamtumsatz des Unternehmens. Einmal pro Jahr kann die Abgabepflicht begründet werden!
Spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres müssen die Unternehmen der Künstlersozialkasse die Entgelte mitteilen, die im Vorjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlt wurde. Jedes Unternehmen ist von sich aus zur Meldung verpflichtet, auch ohne Aufforderung durch die Kasse. Die Künstlersozialkasse behält es sich vor eine Schätzung vorzunehmen wenn ein abgabepflichtiges Unternehmen der Meldepflicht trotz Aufforderung nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig, nachkommt. Hier berät und hilft gerne die Künstler-Sozialkasse weiter. Vorab informieren können Sie sich auch unter www.kuenstler-sozialkasse.de.
Zum Abschluss noch ein Lob an den Verband. Das Seminar war sehr lehrreich, informativ, super organisiert u. keine Sekunde langweilig, die einzelnen Punkte bzw. Themen wurden von den beiden Referenten fachlich sowohl als auch verständlich, sehr gut vorgetragen.